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Änderung § 5 DL-InfoV vom 01.07.2026
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| § 5 DL-InfoV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 5 DL-InfoV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen | (Text neue Fassung)§ 5 (aufgehoben) |
Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind. |
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