§
5 der
Anbaumaterialverordnung vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel
3 § 4 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Das Standardmaterial von
- a)
- Obstpflanzen muss
- aa)
- einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder
- bb)
- über eine Bezeichnung und Beschreibung verfügen, die dem Bundessortenamt vorgelegt worden ist,
- b)
- Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören,
- c)
- Zierpflanzen, das mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören."
- 2.
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Das Bundessortenamt macht die Sorten oder Pflanzengruppen nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a, deren Bezeichnungen und Beschreibungen ihm vorgelegt worden sind, bekannt."
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113