- 1.
- die Sammelprobe oder die daraus hergestellten Teilproben im Labor nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 sowie unter Anwendung der einschlägigen Untersuchungsverfahren gemäß den Gliederungsnummern L 00.00-111/1 und L 00.00-111/2 der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches homogenisiert werden muss und
- 2.
- aus jeder homogenisierten Probe mindestens zwei Parallelproben entnommen werden müssen.
2Der Hersteller kann auf die Entnahme der Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten verzichten.
(2) Sämtliche durchgeführten Verfahrensschritte, verwendeten Geräte und die Verfahrensdauer zur Herstellung der Parallelproben sowie der Zeitpunkt der Einlagerung sind schriftlich zu dokumentieren.
(3) 1Die Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln und sachgerecht zu lagern und aufzubewahren. 2Sie sind mit dem Datum der Probenherstellung und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.
(5) Die amtlich verschlossenen oder versiegelten Parallelproben für ein zweites Sachverständigengutachten sowie die nach Absatz 2 dokumentierten Daten, sofern sie für die Untersuchung relevant sind, sind von der zuständigen Behörde auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr an einen von ihm bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung zu überlassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540