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Änderung Anlage KmV vom 01.07.2021

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Anlage KmV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
Anlage KmV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5)


Abschnitt 1 Mykotoxine


Lebensmittel | Höchstgehalt in µg/kg

1. | Aflatoxine | B1 | Summe aus B1, B2,
G1 und G2 | M1

1.1 | Lebensmittel, ausgenommen
- in Abschnitt 2 Nr. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/
2006 bezeichnete Lebensmittel,
- Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebens-
mitteln bestimmt sind, und
- diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder | 2,0 1) | 4,0 1) | -

1.2 | Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln
bestimmt sind | - | 0,05 1) | -

1.3 | diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in
Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel | - | 0,05 2) | 0,01 2)

2. | Ochratoxin A |

2.1 | Trockenobst, ausgenommen
- in Abschnitt 2 Nr. 2.2.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/
2006 genannte Lebensmittel und
- getrocknete Feigen | 2,0 1)

2.2 | getrocknete Feigen | 8,0 1)

1) Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.
2) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

Abschnitt 2 Nitrat


Lebensmittel | Höchstgehalt in mg/kg

diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1
Nr. 1.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel | 250 1)

1) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

Abschnitt 3 Halogenierte Lösungsmittel


Lebensmittel | Höchstgehalt in mg/kg

Trichlormethan | Trichlorethen | Tetrachlorethen | Summe aus Trichlormethan,
Trichlorethen, Tetrachlorethen

alle Lebensmittel 1) | 0,1 2) | 0,1 2) | 0,1 2) | 0,2 2)

(Text alte Fassung)

1) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 702/2007 (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 11) geändert worden ist.
2) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

(Text neue Fassung)

1) Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604 (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 14) geändert worden ist.
2) Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

Abschnitt 4 nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)


Lebensmittel | Höchstgehalt in mg/kg

2,4,4'-Trichlorbiphenyl (28) 1)
2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52) 1)
2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101) 1)
2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180) 1)
jeweils | 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138) 1)
2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153) 1)
jeweils

Fleisch vom Pferd, Ziege und
Kaninchen, Federwild und Haar-
wild sowie von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt bis zu 10 % | 0,008 2) | 0,01 2)

Fleischerzeugnisse ausgenommen
in Abschnitt 5.1 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
mit einem Fettgehalt bis zu 10 %

Fleisch vom Federwild und Haar-
wild sowie von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt von mehr
als 10 % | 0,08 3) | 0,1 3)

Fleischerzeugnisse ausgenommen
in Abschnitt 5.1 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
mit einem Fettgehalt von mehr
als 10 %

Eier und Eiprodukte ausgenommen
in Abschnitt 5.9 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel | 0,02 4)

---
1) Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Pferd, Ziege und Kaninchen sowie von Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie bei Tierkörperhälften und -vierteln von Pferden ist zu unterstellen, dass der Fettgehalt jeweils 5 % beträgt.
3) Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
4) Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.



(heute geltende Fassung)