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Anlage - Kontaminanten-Verordnung (KmV)

Artikel 1 V. v. 19.03.2010 BGBl. I S. 286, 287 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2020 BGBl. I S. 1540
Geltung ab 27.03.2010; FNA: 2125-44-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage (zu § 2, § 3, § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 5)



Abschnitt 1 Mykotoxine


Lebensmittel Höchstgehalt in µg/kg
1.AflatoxineB1Summe aus B1, B2,
G1 und G2
M1
1.1Lebensmittel, ausgenommen
- in Abschnitt 2 Nr. 2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/
2006 bezeichnete Lebensmittel,
- Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebens-
mitteln bestimmt sind, und
- diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder
2,0 1) 4,0 1) -
1.2Enzyme und Enzymzubereitungen, die zur Herstellung von Lebensmitteln
bestimmt sind
-0,05 1) -
1.3diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in
Abschnitt 2 Nr. 2.1.15, 2.1.16 und 2.1.17 des Anhangs der Verordnung
(EG) Nr. 1881/2006 genannte Lebensmittel
-0,05 2) 0,01 2)
2.Ochratoxin A
2.1Trockenobst, ausgenommen
- in Abschnitt 2 Nr. 2.2.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/
2006 genannte Lebensmittel und
- getrocknete Feigen
2,0 1)
2.2getrocknete Feigen 8,0 1)

1)
Der Höchstgehalt bezieht sich auf den zum Verzehr bestimmten Teil der Erzeugnisse.
2)
Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

Abschnitt 2 Nitrat


LebensmittelHöchstgehalt in mg/kg
diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, ausgenommen in Abschnitt 1
Nr. 1.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezeichnete Lebensmittel
250 1)

1)
Der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

Abschnitt 3 Halogenierte Lösungsmittel


Lebensmittel Höchstgehalt in mg/kg
TrichlormethanTrichlorethenTetrachlorethenSumme aus Trichlormethan,
Trichlorethen, Tetrachlorethen
alle Lebensmittel 1) 0,1 2) 0,1 2) 0,1 2) 0,2 2)

1)
Ausgenommen sind alle Kategorien von Olivenölen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1604 (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 14) geändert worden ist.
2)
Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Gesamtgewicht der verzehrfähigen Teile in der Angebotsform.

Abschnitt 4 nicht dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (ndl-PCB)


Lebensmittel Höchstgehalt in mg/kg
2,4,4'-Trichlorbiphenyl (28) 1)
2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (52) 1)
2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (101) 1)
2,2'3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (180) 1)
jeweils
2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (138) 1)
2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (153) 1)
jeweils
Fleisch vom Pferd, Ziege und
Kaninchen, Federwild und Haar-
wild sowie von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
0,008 2) 0,01 2)
Fleischerzeugnisse ausgenommen
in Abschnitt 5.1 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
mit einem Fettgehalt bis zu 10 %
Fleisch vom Federwild und Haar-
wild sowie von Wildschweinen
mit einem Fettgehalt von mehr
als 10 %
0,08 3) 0,1 3)
Fleischerzeugnisse ausgenommen
in Abschnitt 5.1 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
mit einem Fettgehalt von mehr
als 10 %
Eier und Eiprodukte ausgenommen
in Abschnitt 5.9 des Anhangs
der Verordnung (EG) 1881/2006
genannte Lebensmittel
0,02 4)

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1)
Systematische Nummerierung der PCB-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Ballschmiter, M. Zell, Z. Anal. Chem. (1980) 302, 20-31].
2)
Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen; bei ganzen Körpern von Pferd, Ziege und Kaninchen sowie von Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie bei Tierkörperhälften und -vierteln von Pferden ist zu unterstellen, dass der Fettgehalt jeweils 5 % beträgt.
3)
Die angegebenen Höchstgehalte gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
4)
Die angegebenen Höchstgehalte beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.





 

Frühere Fassungen von Anlage KmV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung
vom 01.07.2020 BGBl. I S. 1540
aktuell vorher 21.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kontaminanten-Verordnung
vom 09.08.2012 BGBl. I S. 1710
aktuellvor 21.08.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.