Die
Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082; 2002 I S. 1004), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Schadstoff-Höchstmengenverordnung" durch das Wort „Kontaminanten-Verordnung" ersetzt.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 1 und 2.
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- d)
- Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die neuen Absätze 3 und 4.
- e)
- Im neuen Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2, 3 oder 4" durch die Angabe „Absatz 1 oder 2" ersetzt.
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1699