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§ 15 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 15 Lehrgang „Systemtechnik Land", „Systemtechnik Luft", „Systemtechnik See" oder „Systemtechnik Informationstechnologie"



Den Referendarinnen und Referendaren werden, aufbauend auf den wehrtechnischen Fachkenntnissen und den fachgebietsübergreifenden Grundlagen, das zur Planung von Rüstungsprojekten erforderliche Systemverständnis und die erforderlichen Systemkenntnisse in einem der Bereiche Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie vermittelt. Die Zuordnung der Referendarinnen und Referendare zu einem der Lehrgänge erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Einzelheiten regelt der Lehrplan.



 

Zitierungen von § 15 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 05.04.2017)
... Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie" (§§ 13 und 15 ). (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur ...
§ 26 HtDBWVAPrV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... und Referendare zu den Prüfungskommissionen richtet sich nach der Teilnahme am Lehrgang nach § 15 . (3) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt ...