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§ 20 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)
V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 20 Prüfungskommissionen
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die Praxisarbeit und die mündliche Prüfung wird jeweils eine Prüfungskommission eingerichtet. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn dies erforderlich ist wegen
- 1.
- der Zahl der zu prüfenden Referendarinnen und Referendare,
- 2.
- der Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder
- 3.
- fachlicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind
- 1.
- eine Lehrkraft der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprüfende oder Erstprüfender) und
- 2.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender (Zweitprüfende oder Zweitprüfender), die oder der bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 demselben Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden Referendarinnen und Referendare.
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der Praxisarbeit sind zwei Angehörige des höheren technischen Verwaltungsdienstes.
(4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- zwei Angehörige des höheren technischen Verwaltungsdienstes als weitere Prüfende und
- 3.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als weitere Prüfende oder weiterer Prüfender.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen unterstützen die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamts bei der Sicherstellung gleicher Bewertungsmaßstäbe.
(6) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Zitierungen von § 20 HtDBWVAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HtDBWVAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 HtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 05.04.2017)
... kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. § 20 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (9) Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene ...
§ 26 HtDBWVAPrV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... oder einer „Prüfungskommission Informationstechnologie" abgelegt, die sich nach § 20 Absatz 4 zusammensetzt. Die Zuordnung der Referendarinnen und Referendare zu den Prüfungskommissionen ...
§ 28 HtDBWVAPrV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 20 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. (3) Über das Vorliegen und die Folgen einer ...
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