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§ 22 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 22 Prüfungsort, Prüfungstermin



(1) Die Termine für die Aushändigung und Präsentation der Praxisarbeit werden von der Ausbildungsleitung nach Maßgabe des § 24 festgesetzt.

(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung fest. Die Ausbildungsleitung sorgt dafür, dass die Referendarinnen und Referendare hierüber rechtzeitig informiert werden.