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§ 27 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Umstände an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung nicht teilnehmen kann, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.

(2) Referendarinnen oder Referendare können aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Oberprüfungsamts von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten gewertet werden.

(4) Versäumen Referendarinnen oder Referendare ohne ausreichende Entschuldigung einen Prüfungsteil ganz oder teilweise, entscheidet das Oberprüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann oder mit „ungenügend (0 Rangpunkte)" bewertet wird oder ob die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

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Zitierungen von § 27 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 05.04.2017)
... Referendarinnen oder Referendare verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 27 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. (8) Jede ...