Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonderprogramms für Milchviehhalter mit
- 1.
- einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus
- a)
- einem Grundbetrag und
- b)
- einem Ergänzungsbetrag,
- 2.
- einer zusätzlichen Grünlandprämie und
- 3.
- einer Kuhprämie
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.