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§ 10 - Milch-Sonderprogrammgesetz (MilchSoPrG)

§ 10 Weitere Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren



Soweit nicht nach § 2 Absatz 2 das Marktorganisationsgesetz anzuwenden ist, gelten die §§ 10, 11, 14 und 33 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes entsprechend.



 

Zitierungen von § 10 MilchSoPrG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MilchSoPrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchSoPrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MilchSoPrG Bußgeldvorschriften
... Bußgeldvorschrift verweist, oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des Marktorganisationsgesetzes ...