Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:
„§ 221a Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes
Der Bund leistet zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen im Jahr 2010 3,9 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 der mit entsprechend gilt Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt."
- 2.
- In § 271 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 221" durch die Wörter „den §§ 221 und 221a" ersetzt.
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983