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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapierTechnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-58 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-58 Berufliche Bildung
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§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3Den jeweiligen Zeitpunkt legen die zuständigen Prüfungsausschüsse fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019
Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 05.07.2019 BGBl. I S. 930 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PapierTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PapierTechnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Artikel 1 2. PapierTechnAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
... wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Die §§ 6 bis 11 werden durch die folgenden §§ 6 bis 19 ersetzt: „§ 6 Ziel, ... 5 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Die §§ 6 bis 11 werden durch die folgenden §§ 6 bis 19 ersetzt: „§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der ... §§ 6 bis 11 werden durch die folgenden §§ 6 bis 19 ersetzt: „ § 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der Abschlussprüfung (1) Durch die ...
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