(1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Arbeitsschritte, die zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff notwendig sind, festzulegen sowie entsprechende Aggregate und Anlagen zu bedienen,
- 2.
- Faser- und Hilfsstoffe entsprechend den Auftragsanforderungen einzusetzen,
- 3.
- qualitätssichernde Maßnahmen bei der Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen zu planen und durchzuführen,
- 4.
- Arbeits- und Prüfmittel festzulegen,
- 5.
- technische Unterlagen zu nutzen sowie
- 6.
- Ergebnisse der Qualitätssicherung zu dokumentieren.
(2) 1Der Prüfling hat zwei Arbeitsaufgaben durchzuführen. 2Eine Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Papierprüfung. 3Die andere Arbeitsaufgabe ist die Durchführung einer Stoffaufbereitung. 4Die Durchführung einer Stoffaufbereitung kann in Form einer Simulation durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungszeit beträgt für jede Arbeitsaufgabe 60 Minuten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
V. v. 19.10.2010 BGBl. I S. 1433
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930