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Änderung § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 01.08.2010

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2010 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.10.2010 BGBl. I S. 1433
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung


(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Instandhaltung, Messen, Steuern und Regeln 20 Prozent,

2. Prüfungsbereich Rohstoffe und Stoffaufbereitung 10 Prozent,

3. Prüfungsbereich Verfahren zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff 50 Prozent,

4. Prüfungsbereich Veredelung, Ausrüstung und Verpackung 10 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

3. im Prüfungsbereich Verfahren zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff mit mindestens 'ausreichend',

(Text alte Fassung)

4. in mindestens zwei der weiteren Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend' und

(Text neue Fassung)

4. in mindestens einem der weiteren Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend' und

5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als 'ausreichend' bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)