§ 14 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (PapierTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2010 BGBl. I S. 436 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-58 Berufliche Bildung
|

§ 14 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff"


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zur Herstellung, Veredelung und Ausrüstung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,

2.
Anlagen und Anlagenteile zu inspizieren sowie Maßnahmen zur Fehlerbehebung zu ergreifen,

3.
qualitätssichernde Maßnahmen an Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff zu planen und durchzuführen, Faser- und Hilfsstoffe zu prüfen und einzusetzen sowie Endprodukte zu prüfen,

4.
im Team sowie mit vor- und nachgelagerten Funktions- und Servicebereichen zu kommunizieren,

5.
beim Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zu rationeller Energieverwendung und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

6.
Informations- und Kommunikationstechnologien anzuwenden.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin V. v. 5. Juli 2019 BGBl. I S. 930 m.W.v. 1. August 2019

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
vom 05.07.2019 BGBl. I S. 930

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PapierTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PapierTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930
Artikel 1 2. PapierTechnAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
... wird aufgehoben. 2. Die §§ 6 bis 11 werden durch die folgenden §§ 6 bis 19 ersetzt: „§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt der ... zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. § 14 Prüfungsbereich „Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed