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Änderung § 16 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 01.08.2019

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930

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§ 16 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"


vorherige Änderung

 


(1) Im Prüfungsbereich 'Wirtschafts- und Sozialkunde' hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1 Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2 Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.