Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 17 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 01.08.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. PapierTechnAusbVÄndV am 1. August 2019 und Änderungshistorie der PapierTechnAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 17 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


vorherige Änderung

 


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. 'Steuern und Regeln von Anlagen zur Aufbereitung von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Qualitätssicherung' mit 20 Prozent,

2. 'Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung' mit 10 Prozent,

3. 'Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff' mit 15 Prozent,

4. 'Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff' mit 20 Prozent,

5. 'Durchführen einer betrieblichen Aufgabe' mit 25 Prozent sowie

6. 'Wirtschafts- und Sozialkunde' mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend',

3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit 'ungenügend'.


Anzeige