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Änderung § 16 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 01.08.2019
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930 |
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(Text alte Fassung) § 16 (neu) | (Text neue Fassung)§ 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" |
(1) Im Prüfungsbereich 'Wirtschafts- und Sozialkunde' hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) 1 Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2 Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. |
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