Änderung § 18 Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 01.08.2019

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.07.2019 BGBl. I S. 930

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung in der Abschlussprüfung


vorherige Änderung

 


(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich der Abschlussprüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1 Dem Antrag ist stattzugeben,

1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a) 'Steuern und Regeln von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff' oder

b) 'Wirtschafts- und Sozialkunde',

2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2 Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.




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