Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (SeeSpbootVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.2010 BGBl. I S. 573 (Nr. 21); Geltung ab 15.05.2010
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Artikel 2 Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2010 WSVSeeKostV Anlage

In dem Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804) wird die Nummer 31 wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandRechtsgrundlageGebühr
Euro
„31Erlass von Verboten oder
Geboten sowie Zulassung
von Ausnahmen jeweils im
Einzelfall
§ 13 oder § 15 Absatz 1a
der See-Sportbootverord-
nung
26 bis 48"


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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der See-Sportbootverordnung sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SeeSpbootVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSpbootVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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