(1) Die Leitung des Prüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Prüfungsamtes.
(2) Die Leitung des Prüfungsamtes schlägt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Haushalt des Prüfungsamtes der Generalversammlung der Bundesnotarkammer zur Beschlussfassung vor.
(3) Dauerhaft Beschäftigte des Prüfungsamtes sind von der Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat heranzuziehen.
(4) 1Die Leitung des Prüfungsamtes erstattet dem Verwaltungsrat jedes Jahr schriftlich Bericht über die Tätigkeit des Prüfungsamtes. 2Sie ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Anforderung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Prüfungsamtes zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666