Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)

§ 8 Zulassung zur Prüfung



(1) 1Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist in schriftlicher Form beim Prüfungsamt zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen

1.
eine Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers,

2.
eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Zulassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und über den Tag, seit dem die Zulassung ohne Unterbrechung besteht; die Bescheinigung muss weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden sein.

(2) 1Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet zehn Wochen vor dem Beginn des schriftlichen Teils eines Prüfungstermins. 2Die Frist wird gleichzeitig mit dem Prüfungstermin spätestens vier Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt gegeben. 3Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. 4Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prüfungsamt.

(3) 1Über den Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes. 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind,

2.
im Falle eines Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung die Voraussetzungen des § 7a Absatz 7 der Bundesnotarordnung nicht nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 hinreichend nachgewiesen sind.

3Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Antragsfrist nach Absatz 2 verstrichen ist. 4Die Entscheidung über die Zulassung umfasst nur die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung. 5Sie ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 6Der Bescheid über eine Ablehnung der Zulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 8 NotFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 2 Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung
vom 13.10.2020 BGBl. I S. 2246

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 NotFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 NotFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 NotFV Wiederholungsprüfung
... Für den Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung gilt § 8 . Mit dem Antrag ist zu erklären, ob eine Wiederholung gemäß § 7a ... Jahren nach Abschluss des letzten Prüfungsverfahrens braucht der Nachweis gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht nochmals erbracht zu werden. (2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse sowie zur Änderung der Verordnung über die notarielle Fachprüfung
V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246
Artikel 2 NotAktVVEV Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
... einem ihrer Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz." 3. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „acht" durch das Wort „zehn" ersetzt. 4. § 10 ...