Teil 3 - Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)

V. v. 07.05.2010 BGBl. I S. 576 (Nr. 21); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 15.05.2010; FNA: 303-1-2 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Teil 3 Schlussvorschriften
§ 21 Aufbewahrungsfristen
§ 22 Inkrafttreten

Teil 3 Schlussvorschriften

§ 21 Aufbewahrungsfristen


§ 21 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Zeugnisse und Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung sowie die zugehörigen Zustellungsnachweise sind 50 Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. 2Gleiches gilt für die dem Prüfungsamt übermittelten Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung betreffen.

(2) 1Sonstige Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsdauer erforderlich ist. 2Gleiches gilt für die zu Mitgliedern der Aufgabenkommission, Prüfenden, Prüfungsleitungen sowie Aufsichtspersonen geführten Akten.

(3) 1Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis dem Prüfling bekanntgegeben worden ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Person aus dem Amt ausgeschieden ist.

(4) Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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§ 22 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Mai 2010.



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