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§ 3 - Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung (BöttchAusbV)

V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-107 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen,

2.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

3.
Herstellen von Dauben und Böden,

4.
Fertigen von Reifen,

5.
Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,

6.
Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,

7.
Einbauen von Armaturen und Zubehör,

8.
Behandeln von Oberflächen,

9.
Durchführen von Montagearbeiten,

10.
Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

8.
Kundenorientierung,

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 3 BöttchAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BöttchAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BöttchAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BöttchAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
...  1 Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und ... von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische ... von Dauben und Böden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe ... vorbereiten   12 4 Fertigen von Reifen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Maße für Reifen ermitteln, insbesondere ... von Fässern, Bot- tichen, Behältern und sons- tigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Dauben und Böden, insbesondere nach ... von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Schäden feststellen, Reparaturaufwand ... von Armaturen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden ... 8 Behandeln von Oberflächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Methoden der Behandlung von Innen- und ... von Montage- arbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Montagewerkzeuge auswählen und anwenden ... Botti- chen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) a) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit ... ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf ... 6 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und ... und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) a) technische Unterlagen und ... 8 Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) a) Kundengespräche führen und dabei ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung ...