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§ 8 - Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung (BöttchAusbV)

V. v. 05.05.2010 BGBl. I S. 601 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 7110-6-107 Handwerk im Allgemeinen

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dieses vereinbaren.

 
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