Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „2 bis 5" durch die Angabe „2 bis 6" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht."
- c)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach dem Wort „Mehrbedarfs" werden die Wörter „nach den Absätzen 2 bis 5" eingefügt.
B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094
Bekanntmachung SGBIINB ... 14. April 2010 (BGBl. I S. 410), 38. den am 3. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 3a des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671), 39. den teils am 11. August 2010, teils ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112