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Artikel 3 - Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze (StabRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 FPStatG § 3

Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
monatlich

a)
die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben und den Finanzierungssaldo im Sinne des § 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);

b)
die Steuereinnahmen;

c)
die Veräußerungserlöse;

d)
die Personalausgaben;

e)
den laufenden Sachaufwand;

f)
die Zinsausgaben;

g)
die Investitionsausgaben;

h)
die Einnahmen von und Zahlungen an Verwaltungen;

i)
die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarktmitteln;

j)
die Kassenlage des Bundes und der Länder."



 

Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 StabRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StabRuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt ...