Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 IT-Staatsvertrag vom 01.10.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Anhang IT-StaatsvertragÄndG am 1. Oktober 2019 und Änderungshistorie IT-Staatsvertrag

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 8 IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
siehe Anhang zu G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Aufsicht


vorherige Änderung

 


1 Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. 2 Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. 3 Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. 4 Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. 5 Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.