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Synopse aller Änderungen IT-Staatsvertrag am 01.10.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2019 durch Bekanntmachung der IT-StaatsvertragNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie IT-Staatsvertrag.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IT-Staatsvertrag a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
IT-Staatsvertrag n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Finanzierung


(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haushalte des Bundes und der Länder.

(2) 1 Für die Jahre 2020 bis 2022 verpflichten sich die Vertragspartner darüber hinaus, ein Digitalisierungsbudget im Umfang von bis zu 180 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. 2 Mit dem Digitalisierungsbudget sollen Projekte und Produkte für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, die auf allen föderalen Ebenen zum Einsatz kommen, unterstützt werden. 3 Das Digitalisierungsbudget sowie die daraus zu finanzierenden Projekte und Produkte werden im Wirtschaftsplan gesondert ausgewiesen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. 2 Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der Zustimmung der Finanzministerkonferenz und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 3 Sie sind der Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. 2 Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der Zustimmung der Finanzministerkonferenz und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 3 Sie sind der Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes *) mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.

(4) 1 Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Aufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erweitert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan für einzelne Projekte oder Produkte keine abweichende Regelung getroffen wird. 2 Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. 3 Diese beträgt 10 Prozent der Personal- und Verwaltungskosten der FITKO, ohne die auf das Digitalisierungsbudget entfallenden Beträge. 4 Für die über das Digitalisierungsbudget nach Absatz 2 zu finanzierenden Projekte und Produkte wird der Königsteiner Schlüssel mit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 35 Prozent zugrunde gelegt.

(5) Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigung der Vertragspartner.

(6) Die Rechnungshöfe der Vertragspartner prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen Anstalt.

(7) Die Zuweisung der Finanzmittel aus dem Wirtschaftsplan für das erste Halbjahr 2020 erfolgt zum 2. Januar

2020. 1 Zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien Auszahlung der Besoldung der Beamten, die zum 1. Januar 2020 von einem Dienstverhältnis bei einem der Vertragspartner in die gemeinsame Anstalt wechseln, wird der abgebende Vertragspartner die Besoldung für den Januar 2020 auszahlen. 2 Er erlangt einen Rückzahlungsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlungen gegenüber der gemeinsamen Anstalt.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) in der B. v. 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2852) 'der Chefs des Bundekanzleramtes'

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Änderung, Kündigung


(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Vertragspartner.

(2) 1 Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt werden. 2 Die Kündigung ist durch Kundgabe an die gemeinsame Anstalt für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertragspartnern schriftlich zu erklären.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. 2 Mit Wirksamkeit der Kündigung endet die Trägerschaft an der gemeinsamen Anstalt. 3 Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 12 Absatz 2 unberührt.



(3) 1 Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. 2 Mit Wirksamkeit *) der Kündigung endet die Trägerschaft an der gemeinsamen Anstalt. 3 Die Kündigung lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übrigen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 12 Absatz 2 unberührt.

(4) 1 Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Trägerschaft der übrigen Vertragspartner weiter. 2 Zwischen den verbleibenden Vertragspartnern und dem kündigenden Vertragspartner wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermögens sowie die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten und Versorgungslasten, geschlossen. 3 In der Auseinandersetzungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen für das Personal der gemeinsamen Anstalt zu regeln. 4 Eine Kündigung nach Absatz 2 wird erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.

vorherige Änderung

 



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*) in der B. v. 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2852) 'Wirksamwerden'