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§ 1 - BVA-Bundesfamilienkassenverordnung (BVABundFamkV)

V. v. 20.05.2010 BGBl. I S. 673 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 42 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 03.06.2010; FNA: 610-1-22 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Einrichtung, Zuständigkeit



(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird beim Bundesverwaltungsamt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt eingerichtet.

(2) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und seines Geschäftsbereiches. Der Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt können weitere Aufgaben übertragen werden, die im Zusammenhang mit der Festsetzung, Auszahlung und Rückforderung von Kindergeld stehen.



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Frühere Fassungen von § 1 BVABundFamkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 195 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BVABundFamkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BVABundFamkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVABundFamkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BVABundFamkV Aufgabenübertragung
... Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt kann die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen für: 1. bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und ... unberührt. (4) Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung nach § 1 , die mit dem Bundesverwaltungsamt bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 195 11. ZustAnpV Änderung der BVA-Bundesfamilienkassenverordnung
...  In § 1 Absatz 2 Satz 1 der BVA-Bundesfamilienkassenverordnung vom 20. Mai 2010 (BGBl. I S. 673) wird das Wort „Innern" durch die Wörter ...