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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie (GeoTechnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.05.2010 BGBl. I S. 694 (Nr. 28)
Geltung ab 01.08.2010; FNA: 806-22-1-59 Berufliche Bildung

§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1:

1.
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,

2.
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,

3.
Einzelprozesse des Geodatenmanagements:

3.1
Erfassen und Beschaffen von Daten,

3.2
Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Daten,

3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

1.
Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements:

1.1 Vermessungstechnische Methodik,

1.2
Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen,

1.3
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen der Geoinformationstechnologie,

1.4 Visualisieren von Geodaten;

Abschnitt C

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe a:

1.
Liegenschaftskataster und Grundbuch,

2.
Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswertermittlung,

3.
Durchführen von technischen Vermessungen;

Abschnitt D

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach § 3 Nummer 3 Buchstabe b:

1.
Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem Risswerk,

2.
Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Nebengesteinen,

3.
Bergtechnik und Betriebsabläufe,

4.
Durchführen und Auswerten von bergbauspezifischen Vermessungen;

Abschnitt E

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,

6.
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.

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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GeoTechnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeoTechnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 GeoTechnAusbV (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin
... Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Nor- men und Standards (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden ... der Geoinforma- tionstechnologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden b) ... des Geo- datenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) ... und Beschaffen von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten ... Qualifizieren und Visualisieren von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, ... Zusammenfüh- ren, Verknüpfen und Auswer- ten von Daten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten ... Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) ... Me- thodik (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) a) Abläufe für Messeinsätze planen, ... von vermes- sungstechnischen Berech- nungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) a) Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen ... und Kommunikationssyste- men der Geoinformations- technologie (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) a) internationale, nationale und regionale ...   3 1.4 Visualisieren von Geodaten (§ 9 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) a) Grundlagen der Darstellungsformen ... und Grundbuch (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) a) berufsspezifische Regelungen der Grundbuchord- ... Bodenordnung und Grundstückswertermitt- lung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) a) bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und ... von technischen Vermessungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) a) Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen ... und Nachtragen von bergmännischem Riss- werk (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) a) bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt ... und Darstellen von Lagerstätten und Nebenge- steinen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) a) Aufbau der Erdkruste, Gesteine und ... 4 3 Bergtechnik und Betriebsab- läufe (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) a) sicherheitsrelevante Maßnahmen und ... und Auswerten von bergbauspezifischen Ver- messungen (§ 9 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) a) Orientierungsmessungen im Bergbau ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... und technische Kommunikation und Organi- sation (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 5) a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamer- ... und Kundenorientierung (§ 9 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 6) a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele ...