§ 2 - BKA-Daten-Verordnung (BKADV)

Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
Geltung ab 09.06.2010; FNA: 2190-2-1 Bundeskriminalpolizei
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§ 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,

2.
Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen und Waffen,

3.
Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon), Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betriebene Internetadresse, statische Internetprotokolladresse, dynamische Internetprotokolladresse und zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,

4.
Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel,

5.
Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Urkunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und der betroffenen Person zuzurechnen sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,

6.
Angaben zu Konten,

7.
Angaben zu Finanztransaktionen,

8.
Angaben zu Zahlungsmitteln,

9.
Angaben zu Vermögenswerten,

10.
Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, Falschgeld, Publikationen,

11.
Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie

a)
neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden,

b)
Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten,

c)
Modus Operandi und Tatbegehungsweise,

d)
Spuren des Beschuldigten,

e)
Angaben zum Opfertyp,

f)
Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über die Einziehung,

12.
Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kriminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb der Organisation/Gruppe,

13.
Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,

14.
Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen,

15.
personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr" oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie „bewaffnet", „gewalttätig", „Explosivstoffgefahr",

16.
personengebundene Hinweise, die der Ermittlungsunterstützung dienen wie „Sexualstraftäter", „Straftäter politisch links motiviert" oder „Straftäter politisch rechts motiviert",

17.
Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind,

18.
Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in

a)
einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

b)
einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,

c)
einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,

d)
einem öffentlichen Verkehrsmittel oder

e)
einem Amtsgebäude,

19.
Vorgangsdaten wie

a)
Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,

b)
Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,

c)
beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,

d)
Querverweise auf andere Vorgänge,

e)
nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbearbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die automatisierte Übernahme eines Datensatzes oder von Teilen daraus in andere Dateien ermöglichen, und

f)
Zusatzinformationen für die automatisierte Übernahme in andere Dateien wie die Rechtsgrundlage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei erfolgt,

20.
Hinweis auf einen Bestand in der DNA-Analyse-Datei,

21.
Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung geführt hat, oder zu der durch die Speicherung unterstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck und Befristung,

22.
Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung,

23.
Status einer Person nach polizeifachlichen Definitionen wie „Gefährder" oder „relevante Person",

24.
Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien,

25.
Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als Beschuldigter geführt wird oder wurde, und

26.
Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungsweise Phantomzeichnung zum Täter.

(2) Personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
die in § 1 genannten Daten und

2.
die in Absatz 1 genannten Daten.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094 m.W.v. 1. Juli 2017

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Frühere Fassungen von § 2 BKADV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
vom 13.04.2017 BGBl. I S. 872

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 BKADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BKADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BKADV Personenbezogene Daten sonstiger Personen
... im Sinne des § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in den §§ 1 und 2 genannten ...
§ 5 BKADV Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
... Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert werden. (2) In den ...
§ 6 BKADV Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
... Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten, 3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten, 4. zusätzliche Personeninformationen ...
§ 7 BKADV Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
... Personeninformationen wie vorhandene Kenntnisse oder Fähigkeiten der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Art und 4. Angaben zur Haftnotierung wie Art und Anlass der ...
§ 8 BKADV Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
... genannten Art, 4. die in § 5 Absatz 5 genannten Daten, 5. die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten Daten, 6. Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, ...
§ 10 BKADV Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
... Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1. (2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des ... 1. in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 und 23 bis 25, 2. in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 ... Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 15, 16, 19 und 20, 3. in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 ... Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 15 und 16, 4. in einer Gewalttäterdatei Daten gemäß ... 1 Nummer 1, 15 und 16, 4. in einer Gewalttäterdatei Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 13, 15, 21 und 22. Für personenbezogene Daten von Personen, die ... Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 gilt Satz 1 entsprechend. (3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" ersetzt. (12) In § 2 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe f der BKA-Daten-Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. ...


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