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Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen (BKA-Daten-Verordnung - BKADV)

Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
Geltung ab 09.06.2010; FNA: 2190-2-1 Bundeskriminalpolizei
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§ 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale



(1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
Geburtsnamen,

4.
sonstige Namen wie Spitznamen,

5.
andere Namensschreibweisen,

6.
andere Personalien wie Alias-Personalien,

7.
Familienstand,

8.
akademischer Grad,

9.
erlernter Beruf,

10.
ausgeübte Tätigkeit,

11.
Schulabschluss,

12.
Geschlecht,

13.
Geburtsdatum,

14.
Geburtsort einschließlich Kreis,

15.
Geburtsstaat,

16.
Geburtsregion,

17.
Volkszugehörigkeit,

18.
aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,

19.
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,

20.
Wohnanschrift sowie

21.
Sterbedatum.

(2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
Lichtbilder,

2.
Personenbeschreibungen wie

a)
Gestalt,

b)
Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,

c)
Gewicht,

d)
scheinbares Alter,

e)
äußere Erscheinung,

f)
Schuhgröße,

3.
besondere körperliche Merkmale,

4.
verwendete Sprachen,

5.
Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,

6.
verfasste Texte,

7.
Handschriften und

8.
Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde).


§ 2 Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind



(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,

2.
Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen und Waffen,

3.
Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon), Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betriebene Internetadresse, statische Internetprotokolladresse, dynamische Internetprotokolladresse und zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,

4.
Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel,

5.
Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Urkunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen und der betroffenen Person zuzurechnen sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,

6.
Angaben zu Konten,

7.
Angaben zu Finanztransaktionen,

8.
Angaben zu Zahlungsmitteln,

9.
Angaben zu Vermögenswerten,

10.
Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, Falschgeld, Publikationen,

11.
Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tatbegehung wie

a)
neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten die Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Angabe, ob diese versucht oder vollendet wurden,

b)
Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten,

c)
Modus Operandi und Tatbegehungsweise,

d)
Spuren des Beschuldigten,

e)
Angaben zum Opfertyp,

f)
Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Entscheidungen über die Einziehung,

12.
Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kriminellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb der Organisation/Gruppe,

13.
Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit,

14.
Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen,

15.
personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr" oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie „bewaffnet", „gewalttätig", „Explosivstoffgefahr",

16.
personengebundene Hinweise, die der Ermittlungsunterstützung dienen wie „Sexualstraftäter", „Straftäter politisch links motiviert" oder „Straftäter politisch rechts motiviert",

17.
Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des Terrorismus erforderlich sind,

18.
Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit in

a)
einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

b)
einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage,

c)
einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung,

d)
einem öffentlichen Verkehrsmittel oder

e)
einem Amtsgebäude,

19.
Vorgangsdaten wie

a)
Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum,

b)
Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke,

c)
beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen,

d)
Querverweise auf andere Vorgänge,

e)
nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbearbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die automatisierte Übernahme eines Datensatzes oder von Teilen daraus in andere Dateien ermöglichen, und

f)
Zusatzinformationen für die automatisierte Übernahme in andere Dateien wie die Rechtsgrundlage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei erfolgt,

20.
Hinweis auf einen Bestand in der DNA-Analyse-Datei,

21.
Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung geführt hat, oder zu der durch die Speicherung unterstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck und Befristung,

22.
Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Betretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseuntersagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung,

23.
Status einer Person nach polizeifachlichen Definitionen wie „Gefährder" oder „relevante Person",

24.
Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien,

25.
Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als Beschuldigter geführt wird oder wurde, und

26.
Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungsweise Phantomzeichnung zum Täter.

(2) Personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
die in § 1 genannten Daten und

2.
die in Absatz 1 genannten Daten.




§ 3 Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes



Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7, 9, 10, 13, 14, 18, 19 und 20 genannten, der Kontaktaufnahme dienenden Daten sowie die Telefon- und Telefaxnummer.


§ 4 Personenbezogene Daten sonstiger Personen



Personenbezogene Daten sonstiger Personen im Sinne des § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in den §§ 1 und 2 genannten Daten.


§ 5 Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind



(1) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
Hautleistenbilder und Grundmuster,

2.
Lichtbilder,

3.
Personenbeschreibungen,

4.
besondere körperliche Merkmale,

5.
Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden,

6.
Spuren von Hautleistenbildern sowie die zugehörige Spurennummer, Spurenbezeichnung und weitere Spurenverwaltungs- und Spurenvorgangsdaten,

7.
Datum, Anlass, Aufnahmeort, Rechtsgrundlage, Art, aufnehmende Dienststelle und anordnende Dienststelle der erkennungsdienstlichen Maßnahme,

8.
Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens sowie

9.
Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Partionskennung, D-Nummer, EURODAC-Nummer, Finger- oder Handflächenbezeichnung, Lichtbild-Nummer, Vorgangsnummer, Kriminalaktennummer, zuständiges Landeskriminalamt, Telebilddaten.

Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert werden.

(2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1 beziehen auf

1.
Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung nach den §§ 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches Untergebrachte,

2.
in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Untergebrachte,

3.
Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern sowie Hautleistenbildern und in deren Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben,

4.
Ausländer, soweit sie von Maßnahmen zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betroffen waren,

5.
Asylantragsteller und

6.
Kriegsgefangene.

(3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf

1.
die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Personen,

2.
Vermisste und unbekannte hilflose Personen,

3.
Beschuldigte und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und

4.
Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bundes oder der Länder.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, deren bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.

(5) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind ferner

1.
DNA-Identifizierungsmuster,

2.
wenn das DNA-Identifizierungsmuster von Spuren stammt, auch die zugehörige Spurennummer laut Asservatenverzeichnis, die Spurenbezeichnung und das Geschlecht des Spurenverursachers,

3.
Zusatzinformationen, soweit der Befund Anlass gibt, wie Angaben zur

a)
kriminaltechnischen Bewertung einzelner Allelwerte,

b)
Erfassung von Allelwerten außerhalb der vorgegebenen Wertebereiche oder

c)
Erläuterung von Ergebnisüberprüfungen.

Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen gespeichert werden

1.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18 genannten Daten,

2.
Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie

3.
Vorgangs- und Verwaltungsdaten wie

a)
die Angabe der für die Durchführung der DNA-Analyse zuständigen Dienststelle,

b)
die einzigartige Kennziffer, die automatisiert für jeden neu erfassten DNA-Datensatz vergeben wird,

c)
Verweise auf im Vorgangsbearbeitungssystem des Bundeskriminalamts erfasste Vorgangsnummern und

d)
das Katalogfeld mit dem Eintrag, für welche internationalen Datenabgleiche nach völkerrechtlicher Vereinbarung oder aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union die DNA-Daten zur Verfügung stehen.

(6) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf

1.
Beschuldigte,

2.
Verurteilte,

3.
ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der Strafprozessordnung) und

4.
Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben.

(7) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, auf die in Absatz 6 genannten Personen beziehen.

(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, deren DNA-Identifizierungsmuster dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.


§ 6 Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung



(1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
die in § 1 genannten Daten,

2.
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,

3.
die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten,

4.
zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten,

5.
Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion,

6.
digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen,

7.
das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers.

(2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen auf

1.
Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur

a)
Festnahme,

b)
Aufenthaltsermittlung,

c)
Feststellung der Identität,

d)
Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen,

e)
Durchführung von DNA-Probeentnahmen,

f)
Sicherstellung von Führerscheinen und

g)
Durchsetzung eines Fahrverbots,

2.
Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur

a)
Ingewahrsamnahme,

b)
Aufenthaltsermittlung,

c)
Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig,

d)
Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und

e)
Durchführung von DNA-Probeentnahmen,

3.
Personen, nach denen zum Zwecke der Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere zur

a)
Festnahme,

b)
Aufenthaltsermittlung,

c)
Einreiseverweigerung,

d)
Zurückschiebung sowie zur

e)
Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und

4.
Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind.

(3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen auch beziehen auf

1.
Eigentümer,

2.
Besitzer,

3.
Geschädigte und

4.
andere Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.


§ 7 Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen



Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat, einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, im Sinne des § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
die in § 1 genannten Daten,

2.
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,

3.
zusätzliche Personeninformationen wie vorhandene Kenntnisse oder Fähigkeiten der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Art und

4.
Angaben zur Haftnotierung wie Art und Anlass der Freiheitsentziehung, Einweisungsbehörde, Haftanstalt, Beginn und Ende der Haft.


§ 8 Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten



Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20 genannten Daten,

2.
weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blutgruppe, Zahnschemata, Bekleidung,

3.
Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5 genannten Art,

4.
die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,

5.
die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten Daten,

6.
Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizeidienststelle sowie

7.
Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.

Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Personalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Angehörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auffindens benachrichtigt werden müssen, gespeichert werden.


§ 9 Dateien des Bundeskriminalamts nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes



(1) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage von § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung seiner Aufgaben Dateien der Zentralstelle,

1.
die der Sammlung und Auswertung von Informationen zu Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung dienen und die vor allem das Erkennen von Zusammenhängen zwischen Taten untereinander und zu Tätern sowie von Täterorganisationen ermöglichen (delikts- und phänomenbezogene Dateien),

2.
die dem Nachweis von Kriminalakten dienen, die entweder

a)
bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu Fällen von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung angelegt sind und die das Erkennen und die Bekämpfung von Straftaten überregional agierender Straftäter sowie die Abbildung des kriminellen Werdegangs der entsprechenden Personen ermöglichen, oder

b)
im Zuständigkeitsbereich des Bundeskriminalamts als Ermittlungsbehörde angelegt sind

(Kriminalaktennachweise),

3.
die

a)
im Bereich der politisch motivierten Kriminalität der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten bei öffentlichen Veranstaltungen und Nukleartransporten sowie der Abwehr von Gefahren bei Ansammlungen gewaltbereiter Personen,

b)
der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen, insbesondere mit Fußballspielen, oder

c)
der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifenden Bezügen oder von erheblicher Bedeutung zum Nachteil von gefährdeten Personen im Sinne des § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes oder vergleichbarer landespolizeigesetzlicher Regelungen

dienen (Gewalttäterdateien),

4.
die Zwecken des Erkennungsdienstes dienen (erkennungsdienstliche Dateien) oder

5.
die der Identifizierung mittels DNA-Identifizierungsmustern dienen (DNA-Analyse-Datei).

(2) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage von § 9 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung seiner Aufgaben sonstige Dateien der Zentralstelle, die

1.
der Fahndung und polizeilichen Beobachtung,

2.
dem Nachweis von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen (Haftdatei), sowie

3.
der Identifizierung Vermisster, unbekannter hilfloser Personen und Toter

dienen.


§ 10 Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle



(1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass die folgenden Daten in einer Datei nach § 9 Absatz 1 gespeichert werden dürfen:

1.
Personendaten von Beschuldigten nach § 1 Absatz 1,

2.
andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach § 1 Absatz 2,

3.
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten und

4.
personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1.

(2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten wie folgt gespeichert werden dürfen:

1.
in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 und 23 bis 25,

2.
in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 15, 16, 19 und 20,

3.
in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 15 und 16,

4.
in einer Gewalttäterdatei Daten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1, 13, 15, 21 und 22.

Für personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 3 in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei und von Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, zusätzlich in Gewalttäterdateien gespeichert werden dürfen.

(4) Auf personenbezogene Daten sonstiger Personen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(5) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, wie folgt gespeichert werden dürfen:

1.
in einer erkennungsdienstlichen Datei Daten gemäß § 5 Absatz 1,

2.
in der DNA-Analyse-Datei Daten gemäß § 5 Absatz 5.


§ 11 Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle



(1) 1Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 in einer Datei, die der Fahndung nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung dient, gespeichert werden dürfen. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12. 2006, S. 4) sowie für Ausschreibungen nach Artikel 26, 32, 34, 36 und 38 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) die Art der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informationssystems verarbeiten darf, nach Artikel 20 Absatz 2 und 3 und Artikel 27 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI und nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006.

(2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 7 in einer Datei gespeichert werden dürfen, die der Fahndung nach Sachen oder der polizeilichen Beobachtung dient.

(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 7 in der Haftdatei gespeichert werden dürfen.

(4) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 8 in einer Datei gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 gespeichert werden dürfen.