Änderung § 11 BKADV vom 09.04.2013

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§ 11 BKADV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung
§ 11 BKADV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716, 2013 I 728
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Speicherung der Daten in sonstigen Dateien der Zentralstelle


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 in einer Datei, die der Fahndung nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung dient, gespeichert werden dürfen. 2 Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 95 bis 100 des Schengener Durchführungsübereinkommens (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631) die Art der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informationssystems speichern darf, nach Artikel 94 Absatz 2 und 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 in einer Datei, die der Fahndung nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung dient, gespeichert werden dürfen. 2 Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12. 2006, S. 4) sowie für Ausschreibungen nach Artikel 26, 32, 34, 36 und 38 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) die Art der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informationssystems verarbeiten darf, nach Artikel 20 Absatz 2 und 3 und Artikel 27 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI und nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006.

(2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 7 in einer Datei gespeichert werden dürfen, die der Fahndung nach Sachen oder der polizeilichen Beobachtung dient.

(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 7 in der Haftdatei gespeichert werden dürfen.

(4) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 8 in einer Datei gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 gespeichert werden dürfen.






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