Änderung Artikel 3 Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen vom 09.04.2013

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 728
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Inkrafttreten


(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4) und nach Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) als Zeitpunkt festgesetzt hat, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI gelten. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt bekannt.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4) und nach Artikel 71 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) als Zeitpunkt festgesetzt hat, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI gelten. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 2. April 2013 (BGBl. I S. 728) tritt Artikel 2 am 9. April 2013 in Kraft.





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