Artikel 1 - Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (21. RSA-ÄndV)

Artikel 1 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Juni 2010 RSAV § 30, § 31, § 32, § 39, § 41, mWv. 1. Januar 2010 § 39

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
die Diagnosen nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Berichtsjahre 2008 und 2009 sowie die Kalendertage, für die Krankengeld nach den §§ 44 und 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt wird."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 6" durch die Angabe „Nummer 1 bis 6 sowie 8 und 9" ersetzt.

2.
Dem § 31 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung der standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen für den Bereich der Schutzimpfungen nach der Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A(H1N1) vom 19. August 2009 (BAnz. S. 2889) ist § 37 Absatz 4 entsprechend anzuwenden."

3.
In § 32 Satz 2 wird die Angabe „15. August" durch die Angabe „31. August" und die Angabe „15. Februar" durch die Angabe „28. Februar" ersetzt.

4.
§ 39 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

 
a)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Summe der monatlichen Zuweisungen an alle Krankenkassen entspricht einem Zwölftel des Wertes nach § 40 Absatz 1 Nummer 1. Für das Jahr 2010 ist der Wert nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 nach Maßgabe des § 40 Absatz 3 Satz 1 zu erhöhen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesversicherungsamt berechnet für das jeweilige Ausgleichsjahr für alle Krankenkassen jeweils

 
a)
bis zum 15. April des Ausgleichsjahres,

b)
bis zum 15. Oktober des Ausgleichsjahres sowie

c)
bis zum 15. April des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres

die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 2 neu unter Berücksichtigung der aktuellen Datenmeldung nach § 32 und teilt diese den Krankenkassen mit."

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für das Ausgleichsjahr 2010 erfolgt zusätzlich bis zum 15. Juli 2010 eine Neuberechnung nach Satz 1, 4 und 5."

5.
Nach § 41 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Krankenkassen, die in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr miteinander vereinigt worden sind, kann das Bundesversicherungsamt im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine gemeinsame Berechnung vornehmen."

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Zitierungen von Artikel 1 21. RSA-ÄndV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 21. RSA-ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 21. RSA-ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 21. RSA-ÄndV Weitere Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
... Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird ...
Artikel 3 21. RSA-ÄndV Inkrafttreten
... soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt ...


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