Diese Verordnung regelt die Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Aufstellung des Bundeshaushalts nach §
2 Absatz 2 des Gesetzes, bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz nach §
8 Satz 3 des Gesetzes sowie nach Abschluss des Haushaltsjahres nach §
7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.