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§ 2 - Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)

V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2243; aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 29.06.2002; FNA: 2129-8-3-1 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne dieser Verordnung sind Erdölerzeugnisse mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen für den Seeverkehr, die nach der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergeben.

(2) Schweres Heizöl im Sinne dieser Verordnung sind aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 3 genannten Kraft- und Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250 Grad Celsius nach der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, weniger als 65 Raumhundertteile übergehen. Kann die Destillation nicht anhand der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bestimmt werden, so wird das Erzeugnis ebenfalls als schweres Heizöl eingestuft.

(3) Schiffskraftstoff ist jeder zur Verwendung auf einem Schiff bestimmte oder auf einem Schiff verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993 entspricht.

(3a) Gasöl für den Seeverkehr im Sinne dieser Verordnung sind für Schiffe bestimmte Kraft- und Brennstoffe, deren Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMX und DMA nach Tabelle 1 der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993, liegen.

(3b) Schiffsdiesel ist jeder Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMB und DMC nach Tabelle 1 der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993, liegen.

(3c) Sonstige Schiffskraftstoffe sind die nicht in den Absätzen 3a und 3b genannten Schiffskraftstoffe.

(4) Einführer im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Schiffskraftstoff oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einführt.

(5) Vermischer im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Schiffskraftstoff oder Dieselkraftstoff vermischt oder die Vermischung veranlasst.

(6) Großverteiler im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Schiffskraftstoff oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verteilt und über eine Lagerkapazität von mehr als 1.000 Kubikmeter verfügt. Das Verteilen nach Satz 1 schließt die Abgabe an Schiffe ein.



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Frühere Fassungen von § 2 3. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1720

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 3. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 3. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a 3. BImSchV Kennzeichnung von schwefelarmem Brennstoff
... Heizöl nach § 2 Abs. 1 kann als schwefelarm bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 mg/kg (0,005 ...
§ 7 3. BImSchV Zugänglichkeit der Normen (vom 11.07.2009)
... in den §§ 2 und 5 sowie in der Anlage genannten ISO-, DIN ISO- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag ...
Anlage 3. BImSchV (zu § 5 Abs. 2) (vom 11.07.2009)
... diesel Sonstige Schiffs- kraftstoffe gemäß § 2 Absatz 3c Schweres Heizöl Menge in t  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe
V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720, 3140
Artikel 1 1. BImSchV3ÄndV (vom 11.07.2009)
... und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... „§ 7 Zugänglichkeit der Normen Die in den §§ 2 und 5 sowie in der Anlage genannten ISO-, DIN ISO- und DIN EN ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag ... diesel Sonstige Schiffs- kraftstoffe gemäß § 2 Absatz 3c Schweres Heizöl Menge in t  ...