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Änderung § 2 3. BImSchV vom 11.07.2009

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§ 2 3. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 2 3. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne dieser Verordnung sind Erdölerzeugnisse, die nach der ASTM D86-Methode bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergeben.

(2) Schweres Heizöl im Sinne dieser Verordnung sind aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 3 genannten Kraft- und Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250 Grad Celsius nach der ASTM D86-Methode weniger als 65 Raumhundertteile übergehen. Kann die Destillation nicht anhand der ASTM D86-Methode bestimmt werden, so wird das Erzeugnis ebenfalls als schweres Heizöl eingestuft.

(3) Gasöl für den Seeverkehr im Sinne dieser Verordnung sind für Seeschiffe bestimmte Kraft- und Brennstoffe, die dem Absatz 1 entsprechen oder deren Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte für Schifffahrtsdestillate nach Tabelle 1 der ISO-Norm 8217 (1996) liegen.

(4) Einführer im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einführt.

(5) Vermischer im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr oder Dieselkraftstoff vermischt oder die Vermischung veranlasst.

(6) Großverteiler im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verteilt und über eine Lagerkapazität von mehr als 1.000 Kubikmeter verfügt.

(Text neue Fassung)

(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne dieser Verordnung sind Erdölerzeugnisse mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen für den Seeverkehr, die nach der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergeben.

(2) Schweres Heizöl im Sinne dieser Verordnung sind aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe, mit Ausnahme der in den Absätzen 1 und 3 genannten Kraft- und Brennstoffe, bei deren Destillation bei 250 Grad Celsius nach der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, weniger als 65 Raumhundertteile übergehen. Kann die Destillation nicht anhand der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bestimmt werden, so wird das Erzeugnis ebenfalls als schweres Heizöl eingestuft.

(3) Schiffskraftstoff ist jeder zur Verwendung auf einem Schiff bestimmte oder auf einem Schiff verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993 entspricht.

(3a)
Gasöl für den Seeverkehr im Sinne dieser Verordnung sind für Schiffe bestimmte Kraft- und Brennstoffe, deren Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMX und DMA nach Tabelle 1 der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993, liegen.

(3b) Schiffsdiesel ist jeder Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte
für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMB und DMC nach Tabelle 1 der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993, liegen.

(3c) Sonstige Schiffskraftstoffe sind die nicht in den Absätzen 3a und 3b genannten Schiffskraftstoffe.

(4) Einführer im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Schiffskraftstoff oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einführt.

(5) Vermischer im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Schiffskraftstoff oder Dieselkraftstoff vermischt oder die Vermischung veranlasst.

(6) Großverteiler im Sinne dieser Verordnung ist, wer leichtes oder schweres Heizöl, Schiffskraftstoff oder Dieselkraftstoff gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verteilt und über eine Lagerkapazität von mehr als 1.000 Kubikmeter verfügt. Das Verteilen nach Satz 1 schließt die Abgabe an Schiffe ein.