Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2010 aufgehoben
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§ 3a - Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)

V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2243; aufgehoben durch § 21 V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849
Geltung ab 29.06.2002; FNA: 2129-8-3-1 Umweltschutz
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§ 3a Kennzeichnung von schwefelarmem Brennstoff



Leichtes Heizöl nach § 2 Abs. 1 kann als "schwefelarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 mg/kg (0,005 Massenhundertteile) nicht überschreitet.



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