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Änderung § 3 3. BImSchV vom 11.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 3. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 3 3. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Begrenzung des Schwefelgehalts


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Leichtes Heizöl und Gasöl für den Seeverkehr dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,20 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Ab dem 1. Januar 2008 dürfen 0,10 Massenhundertteile nicht überschritten werden.

(2) Schweres Heizöl darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ab dem 1. Januar 2003 1,00 Massenhundertteile, berechnet als Schwefel, nicht überschritten werden. Es können auch höhere Schwefelgehalte als die unter Satz 1 genannten zugelassen werden, soweit das Heizöl in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft) vom 27. Februar 1986 in Verbrennungsanlagen eingesetzt werden darf und ausschließlich für den Einsatz in diesen Anlagen bestimmt ist.

(3) Dieselkraftstoff darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn der Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 350 mg/kg nicht überschritten wird. Ab dem 1. Januar 2005 dürfen 50 mg/kg nicht überschritten werden.

(Text neue Fassung)

(1) Leichtes Heizöl darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen und Gasöl für den Seeverkehr nur verwendet werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,10 Massenhundertteile nicht überschritten wird.

(1a) Schiffsdiesel darf
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 1,50 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Gasöl für den Seeverkehr darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ab dem 1. Januar 2010 anderen nur überlassen werden, wenn ein Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,10 Massenhundertteile nicht überschritten wird.

(2) Schweres Heizöl darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn 1,00 Massenhundertteile, berechnet als Schwefel, nicht überschritten werden. Es können auch höhere Schwefelgehalte als die unter Satz 1 genannten zugelassen werden, soweit das Heizöl in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungsanlagen oder der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft) vom 24. Juli 2002 in Verbrennungsanlagen eingesetzt werden darf und ausschließlich für den Einsatz in diesen Anlagen bestimmt ist.

(3) Dieselkraftstoff darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn der Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 10 mg/kg nicht überschritten wird.

(3a) Die Regelungen für die Absätze 1 bis 3 gelten nur für die Überlassung an den Verbraucher und an für die Abgabe an den Verbraucher vorgesehene Stellen.

(4) Für Brenn- und Kraftstoffe, die eingeführt oder sonst in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und die unter diese Verordnung fallen, sind die Absätze 1 bis 3 erst vom Zeitpunkt der Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden.

vorherige Änderung

(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf leichtes und schweres Heizöl in Seeschiffen mit höheren als den genannten Höchstgehalten an Schwefelverbindungen verwendet werden. Dies gilt auch für Gasöl für den Seeverkehr, soweit ein Seeschiff eine Grenze zwischen einem Drittland und einem EU-Mitgliedstaat überquert.

(6) Für den Bereich der
Binnenschifffahrt ist Dieselkraftstoff mit einem Höchstgehalt an Schwefel von 0,2 Massenhundertteile bis zum 31. Dezember 2007 zugelassen. Ab dem 1. Januar 2008 darf beim Dieselkraftstoff für die Binnenschifffahrt ein Höchstgehalt von 0,1 Massenhundertteile nicht überschritten werden.



(5) Dieselkraftstoff für die Binnenschifffahrt darf gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen anderen nur überlassen werden, wenn ein Höchstgehalt an Schwefel von 0,10 Massenhundertteile nicht überschritten wird. Ab 1. Januar 2010 darf Schiffskraftstoff, der einen Gehalt an Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel, von 0,10 Massenhundertteile überschreitet, in der Binnenschifffahrt nicht verwendet werden.

(6) (aufgehoben)


 (keine frühere Fassung vorhanden)