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Änderung § 5 3. BImSchV vom 11.07.2009

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§ 5 3. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 5 3. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Überwachung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Auskunftspflichtige nach § 52 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Brenn- und Kraftstoffe, die unter diese Verordnung fallen, als Hersteller, Vermischer, Einführer oder Großverteiler lagert, hat Tankbelegbücher zu führen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen sich die Lieferanten des Heizöls, Gasöl für den Seeverkehr oder Dieselkraftstoffs ergeben.

(Text neue Fassung)

(1) Der Auskunftspflichtige nach § 52 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Brenn- und Kraftstoffe, die unter diese Verordnung fallen, als Hersteller, Vermischer, Einführer oder Großverteiler lagert, hat Tankbelegbücher zu führen und auf Verlangen vorzulegen, aus denen sich die Lieferanten des Heizöls, Schiffskraftstoffs oder Dieselkraftstoffs ergeben.

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Auskunftspflichtige nach Absatz 1 eine Erklärung des Herstellers oder Vermischers über die Beschaffenheit des gelagerten Brenn- oder Kraftstoffs auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage vorzulegen; sofern der Hersteller oder Vermischer nicht selbst geliefert hat, muss die Erklärung zusätzlich Angaben des Lieferanten über die dem Auskunftspflichtigen gelieferten Mengen auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten. Die zuständige Behörde kann dem Auskunftspflichtigen für die Vorlage der Erklärung eine Frist setzen.

vorherige Änderung

(3) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um durch Probenahmen zu kontrollieren, ob der Schwefelgehalt der verwendeten Kraft- und Brennstoffe dem § 3 entspricht. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit vorgenommen werden und für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sein. Für die Bestimmung des Schwefelgehalts sind folgende Prüfverfahren zu verwenden:

a) Schweres Heizöl und Gasöl für den Seeverkehr: ISO 8754 (1995) und EN ISO 14596.

b) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff: EN 24260 (1994), ISO 8754 (1995) und EN ISO 14596.



(3) Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um durch Probenahmen zu kontrollieren, ob der Schwefelgehalt der verwendeten und in Verkehr gebrachten Kraft- und Brennstoffe dem § 3 entspricht. Die Probenahmen müssen mit ausreichender Häufigkeit vorgenommen werden und für den geprüften Kraft- und Brennstoff repräsentativ sein. Für die Bestimmung des Schwefelgehalts sind folgende Prüfverfahren zu verwenden:

a) Schweres Heizöl und Schiffskraftstoff: DIN EN ISO 8754 (2003) und EN ISO 14596.

b) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff: EN 24260 (1994), DIN EN ISO 8754 (2003) und EN ISO 14596.

Als Referenzverfahren dient EN ISO 14596.

(4) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden legen bis spätestens zum 31. Mai eine jährliche Übersicht der Ergebnisse der nach Absatz 3 vorgenommenen Maßnahmen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor.