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Änderung § 6 3. BImSchV vom 11.07.2009

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§ 6 3. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2009 geltenden Fassung
§ 6 3. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1720

(Text alte Fassung)

§ 6 Einfuhr von Heizöl, Gasöl für den Seeverkehr und Dieselkraftstoff


(Text neue Fassung)

§ 6 Einfuhr von Heizöl, Schiffskraftstoff und Dieselkraftstoff


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der Einführer hat eine schriftliche Erklärung des Herstellers oder des Vermischers über die Beschaffenheit des Brenn- und Kraftstoffes den für die Abfertigung der Sendung zuständigen Zolldienststellen unverzüglich, spätestens vor Abfertigung in den zollrechtlichen freien Verkehr, vorzulegen und bis zum ersten Bestimmungsort der Sendung mitzuführen. Der Einführer kann die Beschaffenheit des Brenn- und Kraftstoffes auch durch eine Eingangsanalyse eines unabhängigen Labors feststellen lassen und das Ergebnis in die schriftliche Erklärung einfügen. Die Erklärung muss vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.

(2) Der Einführer hat die Sendung der für den ersten Bestimmungsort zuständigen Behörde so rechtzeitig zu melden, dass die Behörde von der Sendung vor ihrem Eintreffen am ersten Bestimmungsort Kenntnis erhält.

(3) Die zollamtlich bescheinigte Erklärung des Herstellers, des Vermischers oder die Eingangsanalyse gemäß Absatz 1 Satz 2 ist am ersten Bestimmungsort der Sendung vom Einführer verfügbar zu halten, solange sich die Sendung oder Teile der Sendung dort befinden. Darüber hinaus hat der Einführer eine Ausfertigung dieser Erklärung als Teil seiner geschäftlichen Unterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Einfuhren aus Staaten der Europäischen Union.