Auf Grund des §
18 Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, der durch Artikel
8 Nummer 4 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die
Heimaturlaubsverordnung vom
3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 65 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes
(Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)".
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Zusatzurlaub
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage."
- 3.
- In § 6 Satz 3 werden die Wörter „einem Jahr" durch die Wörter „sechs Monaten" ersetzt.
- 4.
- Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.