Zweite Verordnung zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung (2. HUrlVÄndG k.a.Abk.)

V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 792 (Nr. 32); Geltung ab 01.07.2010
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, der durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 HUrlV § 1, § 6, Anlage 1, Anlage 2

Die Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 65 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes

(Heimaturlaubsverordnung - HUrlV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Zusatzurlaub

Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche Urlaubstage."

3.
In § 6 Satz 3 werden die Wörter „einem Jahr" durch die Wörter „sechs Monaten" ersetzt.

4.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Auswärtigen

Guido Westerwelle



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