Die
Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom
18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631) ist wie folgt zu berichtigen:
§
5 Absatz 4 Nummer 1 muss wie folgt lauten:
-
- „1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen aufbereiten,
- b)
- Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,
- c)
- die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,
- d)
- Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen
und dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;".
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag Andreas Heym