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§ 6 - 3. Rentenanpassungsverordnung (3. RAV)

§ 6 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung



Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1992 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,1165.

 
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