§ 7 - 3. Rentenanpassungsverordnung (3. RAV)

§ 7 Pflegegeld



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 1151 Reichsversicherungsordnung beträgt vom 1. Januar 1992 an zwischen 266 Deutsche Mark und 1.064 Deutsche Mark monatlich.



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