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Änderung § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin vom 17.12.2019

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 51 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung


(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen:

1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,

2. Handlungsspezifische Qualifikationen.

(2) Die Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

1. Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1,

2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2,

3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3,

4. Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4.

(3) Die Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1. Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 1,

2. Produktionsprozesse nach § 5 Absatz 2,

3. Marketing und Vertrieb nach § 5 Absatz 3,

4. Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen nach § 5 Absatz 4,

5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5.

(4) Die Teilprüfung 'Wirtschaftsbezogene Qualifikationen' ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 durchzuführen.

(5) Die Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches mit Präsentation durchzuführen.

(6) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kommuniziert werden kann und dabei argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können.

(7) In der Präsentation nach Absatz 6 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf mindestens zwei Handlungsbereiche nach Absatz 3 beziehen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.

(Text alte Fassung)

(8) Das Thema der Präsentation nach Absatz 7 wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' eingereicht.

(Text neue Fassung)

(8) Das Thema der Präsentation nach Absatz 7 wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung der Teilprüfung 'Handlungsspezifische Qualifikationen' eingereicht.

(9) Ausgehend von der Präsentation nach Absatz 7 und 8 soll in dem Fachgespräch nach Absatz 6 die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in betriebstypischen Situationen angewendet und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(10) Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach den Absätzen 4 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.